Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 17. Dezember 1982
§ 2

§ 2 – Grundstücke

(1) Unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen. Jedoch werden nicht zu den Grundstücken gerechnet: Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, normal normal Mineralgewinnungsrechte und sonstige Gewerbeberechtigungen, normal normal das Recht des Grundstückseigentümers auf den Erbbauzins. normal normal normal arabic (2) Den Grundstücken stehen gleich Erbbaurechte, normal normal Gebäude auf fremdem Boden, normal normal dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes und des § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. normal normal normal arabic (3) Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, so werden diese Grundstücke als ein Grundstück behandelt. Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf einen oder mehrere Teile eines Grundstücks, so werden diese Teile als ein Grundstück behandelt.

Kurz erklärt

  • Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind nach bürgerlichem Recht definierte Grundstücke.
  • Maschinen und Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören, sowie bestimmte Rechte werden nicht als Grundstücke betrachtet.
  • Erbbaurechte und bestimmte gesicherte Sondernutzungsrechte gelten als gleichwertig zu Grundstücken.
  • Bei Rechtsvorgängen, die mehrere Grundstücke einer wirtschaftlichen Einheit betreffen, werden diese als ein Grundstück behandelt.
  • Teile eines Grundstücks werden ebenfalls als ein Grundstück betrachtet, wenn sich ein Rechtsvorgang darauf bezieht.